], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage, Bern 2020, N. 16 zu Art. 80 mit Hinweisen). -7- Die beschriebene Zurückhaltung bei der materiellen Bewertung rechtfertigt sich auch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen das Gericht aufgrund seiner Fachkenntnisse sachlich zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre (vgl. BGE 136 I 229, Erw. 6.2; 131 I 467, Erw. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 2D_10/2019 vom 6. August 2019, Erw. 2.2; 2D_29/2009 vom 12. April 2011, Erw. 2.4 mit Hinweisen; HERZOG, a.a.O., N. 16 zu Art. 80 mit Hinweisen).