2.2. Das Verwaltungsgericht ist nicht befugt, eine Ermessensprüfung vorzunehmen (siehe vorne Erw. I/6). Zudem auferlegt es sich praxisgemäss eine grundsätzliche Zurückhaltung bei der Überprüfung von Examensentscheiden (vgl. BGE 136 I 229, Erw. 5.4.1; Urteil des Bundesgerichts 2D_68/2019 vom 12. Mai 2020, Erw. 4.5.2 f.). Die Zurückhaltung rechtfertigt sich, weil materielle Bewertungen kaum überprüfbar sind, zumal der Rechtsmittelbehörde in der Regel nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind.