und zur mündlichen Prüfung zuzulassen sei, ersetzt haben. Das Feststellungsbegehren ist entsprechend auszulegen. Für eine eigentliche Feststellung bleibt aufgrund deren Subsidiarität (vgl. statt vieler: BGE 137 II 199, Erw. 6.5; 135 III 378, Erw. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_1082/2016 vom 2. Juni 2017, Erw. 1.2) kein Raum; insoweit ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. 5. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt der Ausführungen unter Erw. 2 und 4 hiervor – einzutreten.