Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses, wonach der Beschwerdeführer die schriftliche Prüfung nicht bestanden hat, ist eine Gestaltungsverfügung. Der Beschwerdeführer will diese aufheben (Antrag 1) und letztlich durch eine neue Gestaltungsverfügung, wonach er die Prüfung bestanden habe -5-