3. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids inklusive Überprüfung der entsprechenden Leistungsbewertung und ist daher zur Beschwerde legitimiert (§ 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]; AGVE 2010, S. 234 ff., Erw. 4.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.521 vom 23. April 2018, Erw. I/2). 4. Der Beschwerdeführer beantragt in Ziff. 3 seines Begehrens, es sei festzustellen, dass er die schriftliche Anwaltsprüfung bestanden habe und zur mündlichen Anwaltsprüfung zugelassen werde.