Entsprechend ist auf das Begehren des Beschwerdeführers insoweit nicht einzutreten, als er beantragt, dass seine Arbeit im Fachgebiet SchKG/ZPO mit einer höheren Punktzahl (35,5 bzw. 37 Punkte) und der Note 4,00 zu bewerten sei (Antrag 2, samt Anpassung gemäss Replik).