Demgemäss sei die Arbeit des Beschwerdeführers im Fachgebiet SchKG/ZPO mit einer Gesamtpunktzahl von 35.5 Punkten und damit mit der Note 4.00 zu bewerten. 3. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die schriftliche Anwaltsprüfung mit der Note 4.00 bestanden hat und zur mündlichen Prüfung zugelassen wird. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Verfahrensantrag: 1. Es sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis über das parallel an die Anwaltskommission eingereichte Wiedererwägungsgesuch entschieden ist.