III. Für die Kostenfolgen einer Erläuterung gelten die Bestimmungen des betreffenden Entscheidverfahrens. Nach § 31 VRPG haben die unterliegenden Gesuchsteller die Verfahrenskosten zu bezahlen, zumal es sich entgegen ihrer Auffassung (vgl. Erläuterungsgesuch S. 6 Ziff. 2) nicht um einen aussergewöhnlichen Fall handelt. Entsprechend dem Ausgang des Hauptentscheids (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. März 2023, Erw. III/1) -6- sind die Verfahrenskosten den Gesuchstellern aufzuerlegen. Parteikostenersatz fällt ausser Betracht. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Das Erläuterungsbegehren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.