gen zugesprochen werden, zur Anwendung gebracht, sondern über die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss § 31 ff. VRPG entschieden. Von einem Widerspruch zwischen Urteilsdispositiv und Erwägungen kann damit keine Rede sei. Dass das Bundesgericht die bei ihm eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als Beschwerde betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen gemäss Art. 82 lit. c BGG qualifiziert und deshalb Art. 46 Abs. 2 lit. c BGG (kein Friststillstand in Verfahren betreffend Stimmrechtssachen) angewendet hat, ändert nichts.