2.2. Soweit die Gesuchsteller im Übrigen einen Widerspruch zwischen der Kos- ten- und Entschädigungsregelung im Urteil des Verwaltungsgerichts und den Erwägungen des Urteils erkennen wollen, besteht ein solcher nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde der Gesuchsteller – ob zu Recht oder Unrecht – nicht als Stimmrechtsbeschwerde bzw. Wahl- und Abstimmungsbeschwerde gemäss § 65 f. des Gesetzes über die politischen Rechte vom 10. März 1992 (GPR; SAR 131.100) behandelt und deshalb auch nicht die Kosten- und Entschädigungsregelung von § 72 Abs. 1 GPR, wonach bei Verfahren über Stimmrechts-, Wahl- und Abstimmungsbeschwerden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigun-