2. 2.1. Wie sich bereits aus der Wiedergabe der Ausführungen zur Rechtsmittelbelehrung im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. März 2023 im Erläuterungsbegehren ergibt, bezieht sich dieses insoweit nicht auf Unklarheiten im Dispositiv des Urteils des Verwaltungsgerichts. Den Gesuchstellern geht es vielmehr darum, Aufschluss darüber zu erhalten, ob die Rechtsmittelbelehrung in diesem Urteil zutreffend war bzw. ob das Verwaltungsgericht sie -5- weiterhin als zutreffend ansieht. Dafür steht ein Erläuterungsgesuch indessen nicht zur Verfügung. Schon deshalb ist auf das Erläuterungsgesuch insoweit nicht einzutreten.