Schliesslich fragen die Gesuchsteller an, ob das Verwaltungsgericht in Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichts von sich aus hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung und der Verfahrens- und Parteikosten, eventualiter nur hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung oder nur hinsichtlich der Verfah- rens- und Parteikosten, sein Urteil gemäss § 37 Abs. 1 VRPG in Revision ziehe.