Mit Blick auf die im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. März 2023 enthaltene Kosten- und Entschädigungsregelung suchen die Gesuchsteller weiter um Erläuterung nach, ob auch im Licht des bundesgerichtlichen Urteils vom 27. April 2023 daran festgehalten werde, dass es sich beim Urteil des Verwaltungsgerichts um ein Urteil handle, welches mit der ordentlichen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten – und nicht mit der Beschwerde in Stimmrechtssachen – beim Bundesgericht anzufechten sei und somit die Rechtsmittelbelehrung richtig sei. Für den Fall, dass es sich beim kantonalen Verfahren um ein Verfahren in Stimmrechtssachen hand-