I. Gemäss § 35 Abs. 1 VRPG ist ein Entscheid, dessen Dispositiv unklar ist, auf Gesuch hin zu erläutern. Die Erläuterung bedeutet die Klarstellung eines für den Gesuchsteller unverständlichen Entscheidinhalts. Sie kann sich daher nur auf ein unklares oder widersprüchliches Dispositiv bzw. einen -4-