SR 173.110; Friststillstand für gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern) beriefen, seien sie auf Abs. 2 lit. c dieser Bestimmung zu verweisen, wonach Abs. 1 in Verfahren betreffend Stimmrechtssachen (Art. 82 lit. c BGG) nicht gelte. B. 1. Mit Eingabe vom 21. Juni 2023 stellten A. sowie B. und C. als Gesuchsteller folgende Anträge: 1 Es wird ersucht, das Dispositiv des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 7. März 2023 zu erläutern. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen