2.3. Am 24. April 2023 erhoben A. sowie B. und C., nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz Xaver von Weber, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. März 2023. Mit Urteil vom 27. April 2023 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein, mit der Begründung, diese sei verspätet. Nachdem das Urteil des Verwaltungsgerichts am 10. März 2023 zugestellt worden sei, sei die 30-tägige Rechtsmittelfrist am 11. April 2023 abgelaufen. Soweit sich die Beschwerdeführer auf Art. 46 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110;