2. 2.1. Dagegen erhoben A. sowie B. und C. Beschwerde beim Rekursgericht der Römisch-Katholischen Landeskirche. Mit Entscheid vom 6. Juli 2022 wies das Rekursgericht die Beschwerde ab. 2.2. Mit getrennten Beschwerden, beide vom 8. August 2022, gegen den Entscheid des Rekursgerichts gelangten A. einerseits sowie B. und C. andererseits ans Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht), welches, nachdem es zuvor die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt hatte, am 7. März 2023 wie folgt urteilte (Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2022.317/WBE.2022.318): 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. (2. und 3.: Kosten- und Entschädigungsfolgen)