Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2023.224 / sp / jb Art. 59 Urteil vom 27. Juli 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Berger, Vorsitz Verwaltungsrichter Huber Verwaltungsrichter Michel Gerichtsschreiberin Peter Gesuchsteller 1 A._____, Gesuchsteller 2 B._____, Gesuchstellerin 3 C._____ alle vertreten durch Dr. iur. Franz von Weber, Rechtsanwalt, Sedlerengasse 4, 6430 Schwyz gegen Gesuchsgegner Kirchenrat der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau, Feerstrasse 8, Postfach, 5001 Aarau 1 vertreten durch Dr. iur. Michael Merker, Rechtsanwalt, Oberstadtstrasse 7, Postfach, 5402 Baden Gegenstand Gesuch um Erläuterung des Urteils des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 7. März 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. An der Kirchgemeindeversammlung der Römisch-Katholischen Kirche Q. vom 23. November 2021 wurde entgegen der Einladung zur Kirchgemeindeversammlung, in der kein Wahlgeschäft traktandiert war, der an der Versammlung gestellte Antrag eines Vertreters der Initiativ- gruppe Q., die Wahl von drei zusätzlichen Kirchenpflegemitgliedern durchzuführen, angenommen. Direkt im Anschluss daran wurden die drei vorgeschlagenen neuen Mitglieder gewählt. Gegen die Wahl erhoben A. sowie B. und C. Beschwerde beim Kirchenrat der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau (Kirchenrat), welche dieser am 1. Dezember 2021 abwies, soweit er darauf eintrat. 2. 2.1. Dagegen erhoben A. sowie B. und C. Beschwerde beim Rekursgericht der Römisch-Katholischen Landeskirche. Mit Entscheid vom 6. Juli 2022 wies das Rekursgericht die Beschwerde ab. 2.2. Mit getrennten Beschwerden, beide vom 8. August 2022, gegen den Ent- scheid des Rekursgerichts gelangten A. einerseits sowie B. und C. andererseits ans Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht), welches, nachdem es zuvor die beiden Beschwerde- verfahren vereinigt hatte, am 7. März 2023 wie folgt urteilte (Urteil des Ver- waltungsgerichts WBE.2022.317/WBE.2022.318): 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. (2. und 3.: Kosten- und Entschädigungsfolgen) Dem Urteil war folgende Rechtsmittelbelehrung angefügt: Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Be- schwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). -3- 2.3. Am 24. April 2023 erhoben A. sowie B. und C., nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz Xaver von Weber, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. März 2023. Mit Urteil vom 27. April 2023 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein, mit der Begründung, diese sei verspätet. Nachdem das Urteil des Verwaltungsgerichts am 10. März 2023 zugestellt worden sei, sei die 30-tägige Rechtsmittelfrist am 11. April 2023 abgelaufen. Soweit sich die Beschwerdeführer auf Art. 46 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110; Friststillstand für gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern) beriefen, seien sie auf Abs. 2 lit. c dieser Bestimmung zu verweisen, wonach Abs. 1 in Verfahren betreffend Stimmrechtssachen (Art. 82 lit. c BGG) nicht gelte. B. 1. Mit Eingabe vom 21. Juni 2023 stellten A. sowie B. und C. als Gesuchsteller folgende Anträge: 1 Es wird ersucht, das Dispositiv des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 7. März 2023 zu erläutern. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen 2. Auf die Einholung von Stellungnahmen oder Vernehmlassungen wurde ver- zichtet (vgl. § 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). 3. Das Verwaltungsgericht hat über das Erläuterungsgesuch auf dem Zirku- larweg entschieden (§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 des Gerichtsorganisationsge- setzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. Gemäss § 35 Abs. 1 VRPG ist ein Entscheid, dessen Dispositiv unklar ist, auf Gesuch hin zu erläutern. Die Erläuterung bedeutet die Klarstellung ei- nes für den Gesuchsteller unverständlichen Entscheidinhalts. Sie kann sich daher nur auf ein unklares oder widersprüchliches Dispositiv bzw. einen -4- Widerspruch zwischen Dispositiv und Erwägungen eines Entscheids bezie- hen. Das Erläuterungsverfahren beschränkt sich schliesslich auf die als un- klar gerügten Stellen (siehe zum Ganzen Aargauische Gerichts- und Ver- waltungsentscheide [AGVE] 1982, S. 283; Entscheide des Verwaltungsge- richts WBE.2011.260 vom 29. Februar 2012, Erw. II/1 und WBE.2016.346 vom 8. Februar 2016, Erw. I/1). II. 1. Die Gesuchsteller suchen um Erläuterung nach, wie sich die Rechtsmittel- belehrung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 7. März 2023 herleite, insbesondere, warum die Rechtsmittelbelehrung explizit auf den Fristen- stillstand hingewiesen habe. Ausserdem wollen sie erläutert haben, ob an der Rechtsmittelbelehrung im Licht des Urteils des Bundesgerichts vom 27. April 2023 festgehalten werde. Mit Blick auf die im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. März 2023 ent- haltene Kosten- und Entschädigungsregelung suchen die Gesuchsteller weiter um Erläuterung nach, ob auch im Licht des bundesgerichtlichen Ur- teils vom 27. April 2023 daran festgehalten werde, dass es sich beim Urteil des Verwaltungsgerichts um ein Urteil handle, welches mit der ordentlichen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten – und nicht mit der Beschwerde in Stimmrechtssachen – beim Bundesgericht anzufechten sei und somit die Rechtsmittelbelehrung richtig sei. Für den Fall, dass es sich beim kantonalen Verfahren um ein Verfahren in Stimmrechtssachen hand- le, ersuchen die Gesuchsteller um Erläuterung bzw. Beantwortung der Fra- gen, wie sich dann Ziff. 2 und 3 des Dispositivs begründen liessen und ob im Dispositiv des Urteils vom 7. März 2023 in einem solchen Fall nicht auf die Auferlegung von Verfahrenskosten und den Ersatz von Parteikosten hätte verzichtet werden müssen. Schliesslich fragen die Gesuchsteller an, ob das Verwaltungsgericht in Be- rücksichtigung des Urteils des Bundesgerichts von sich aus hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung und der Verfahrens- und Parteikosten, eventualiter nur hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung oder nur hinsichtlich der Verfah- rens- und Parteikosten, sein Urteil gemäss § 37 Abs. 1 VRPG in Revision ziehe. 2. 2.1. Wie sich bereits aus der Wiedergabe der Ausführungen zur Rechtsmittel- belehrung im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. März 2023 im Erläute- rungsbegehren ergibt, bezieht sich dieses insoweit nicht auf Unklarheiten im Dispositiv des Urteils des Verwaltungsgerichts. Den Gesuchstellern geht es vielmehr darum, Aufschluss darüber zu erhalten, ob die Rechtsmittelbe- lehrung in diesem Urteil zutreffend war bzw. ob das Verwaltungsgericht sie -5- weiterhin als zutreffend ansieht. Dafür steht ein Erläuterungsgesuch indes- sen nicht zur Verfügung. Schon deshalb ist auf das Erläuterungsgesuch insoweit nicht einzutreten. 2.2. Soweit die Gesuchsteller im Übrigen einen Widerspruch zwischen der Kos- ten- und Entschädigungsregelung im Urteil des Verwaltungsgerichts und den Erwägungen des Urteils erkennen wollen, besteht ein solcher nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde der Gesuchsteller – ob zu Recht oder Unrecht – nicht als Stimmrechtsbeschwerde bzw. Wahl- und Abstimmungsbeschwerde gemäss § 65 f. des Gesetzes über die politi- schen Rechte vom 10. März 1992 (GPR; SAR 131.100) behandelt und des- halb auch nicht die Kosten- und Entschädigungsregelung von § 72 Abs. 1 GPR, wonach bei Verfahren über Stimmrechts-, Wahl- und Abstimmungs- beschwerden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigun- gen zugesprochen werden, zur Anwendung gebracht, sondern über die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss § 31 ff. VRPG entschieden. Von einem Widerspruch zwischen Urteilsdispositiv und Erwägungen kann damit keine Rede sei. Dass das Bundesgericht die bei ihm eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als Beschwerde be- treffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen so- wie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen gemäss Art. 82 lit. c BGG qualifiziert und deshalb Art. 46 Abs. 2 lit. c BGG (kein Friststillstand in Ver- fahren betreffend Stimmrechtssachen) angewendet hat, ändert nichts. In diesem Punkt ist das Erläuterungsgesuch folglich abzuweisen. 2.3. Soweit die Gesuchsteller einen Widerruf des Urteils des Verwaltungsge- richts vom 7. März 2023 anregen, sind sie schliesslich darauf hinzuweisen, dass diese Möglichkeit für Gerichtsurteile (richtigerweise) nicht offensteht (vgl. § 37 Abs. 1 VRPG ["die erlassende Behörde oder die Aufsichtsbe- hörde"]). Eine Korrektur von Gerichtsurteilen fällt nur nach deren erfolgrei- cher Anfechtung mittels der dafür vorgesehenen ordentlichen und ausser- ordentlichen Rechtsmittel in Betracht. Auf das Erläuterungsgesuch (das in diesem Punkt eigentlich ein Revisionsbegehren darstellt) ist deshalb dies- bezüglich ebenfalls nicht einzutreten. III. Für die Kostenfolgen einer Erläuterung gelten die Bestimmungen des be- treffenden Entscheidverfahrens. Nach § 31 VRPG haben die unterliegen- den Gesuchsteller die Verfahrenskosten zu bezahlen, zumal es sich entge- gen ihrer Auffassung (vgl. Erläuterungsgesuch S. 6 Ziff. 2) nicht um einen aussergewöhnlichen Fall handelt. Entsprechend dem Ausgang des Haupt- entscheids (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. März 2023, Erw. III/1) -6- sind die Verfahrenskosten den Gesuchstellern aufzuerlegen. Parteikosten- ersatz fällt ausser Betracht. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Das Erläuterungsbegehren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 600.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 98.00 gesamthaft Fr. 698.00, sind von den Gesuchstellern unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Gesuchsteller (Vertreter) den Kirchenrat der Römisch-Katholischen Kirche im Aargau (Vertreter) Mitteilung an: das Rekursgericht der Römisch-Katholischen Kirche im Aargau Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). -7- Aarau, 27. Juli 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Berger Peter