Die Vorinstanz ging für sämtliche Bauarbeiten von einem Streitwert von Fr. 15'000.00 aus, was von den Parteien nicht beanstandet wurde. Im vorliegenden Verfahren ist nur der Rückbau des Holzschopfes Streitgegenstand, womit der Streitwert jedenfalls tiefer ist. Bei einem Streitwert bis Fr. 20'000.00 beträgt der Rahmen für die Entschädigung Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 1 AnwT). Der Streitwert liegt im unteren Bereich des Streitwertrahmens von § 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 1 AnwT. Der mutmassliche Aufwand des Anwaltes im Beschwerdeverfahren und die Schwierigkeit des Falles waren gering.