Insgesamt vermag das dem Rückbau entgegenstehende private Interesse das sehr gewichtige Interesse an der Herstellung des rechtmässigen Zustands nicht zu überwiegen. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands durch die angeordnete Beseitigung hält vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz stand. 6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.