5.3) gelten kann und sie daher in Kauf nehmen muss, dass dem Interesse an der Herstellung des rechtmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beigemessen wird (siehe oben). Dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben ohne den Holzschopf über zu wenig Abstellfläche verfügen würde, hat sie ihrer eigenen, nicht bewilligten Bautätigkeit zuzuschreiben, indem sie den am Wohnhaus angebauten Holzschopf durch den von der Vorinstanz tolerierten östlichen Anbau ersetzt hatte (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 1.6). Finanzielle Interessen macht die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geltend.