Den gewichtigen öffentlichen Interessen an der Herstellung des rechtmässigen Zustands stehen die Interessen der Beschwerdeführerin an der Nutzung des Holzschopfs als Abstellraum und Hundezwinger entgegen. Diese sind allerdings nur in verringertem Masse zu berücksichtigen, da die Beschwerdeführerin nicht als gutgläubig (siehe oben Erw. 5.3) gelten kann und sie daher in Kauf nehmen muss, dass dem Interesse an der Herstellung des rechtmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beigemessen wird (siehe oben).