Dieses Interesse wird auch nicht dadurch geschmälert, wenn bisher niemand am Nebengebäude Anstoss genommen hat. Hinzu kommt, dass auch aus Gründen der Rechtsgleichheit sowie zum Schutze der baurechtlichen Ordnung ein erhebliches Interesse daran besteht, den ungesetzlichen Zustand zu beseitigen. - 12 -