Es besteht kein öffentliches Interesse daran, den eigenmächtig erstellten, nicht bewilligungsfähigen Holzschopf in der Landwirtschaftszone zu dulden. Im Gegenteil ist das öffentliche Interesse am angeordneten Rückbau als hoch einzustufen, da nach der Rechtsprechung das öffentliche Interesse an der Wahrung des grundlegenden Prinzips der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet sehr gewichtig ist (vgl. BGE 132 II 21, Erw. 6.4; siehe oben). Dieses Interesse wird auch nicht dadurch geschmälert, wenn bisher niemand am Nebengebäude Anstoss genommen hat.