Die Abweichung vom Erlaubten ist vorliegend erheblich. Der geschlossene Holzschopf weist eine Gesamtfläche von 43.6 m2 auf, wobei zusätzlich ein Hundezwinger mit einer Grundfläche von 7.3 m2 angebaut wurde. Der Holzschopf befindet sich oberhalb des Wohnhauses und tritt aufgrund seiner Dimensionierung im Verhältnis zum Wohnhaus markant in Erscheinung (vgl. Vorakten, act. 15, 21 f. und 123). Es besteht kein öffentliches Interesse daran, den eigenmächtig erstellten, nicht bewilligungsfähigen Holzschopf in der Landwirtschaftszone zu dulden.