Urteil des Bundesgerichts 1C_272/2019 vom 28. Januar 2020, Erw. 6.4). Dies gilt zur Verhinderung der schleichenden Überbauung der Landwirtschaftszone auch in Bezug auf Bauten, die flä- chen- und volumenmässig nicht sehr gross sind und die sich in der Nähe eines Wohnhauses befinden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_272/2019 vom 28. Januar 2020, Erw. 6.4; Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. April 2016, Erw. 5.2).