Wie von der Vorinstanz korrekt festgestellt, ist der angeordnete Rückbau des Holzschopfs nicht zu bestanden. Es handelt sich um eine geeignete Massnahme, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Überdies ist sie erforderlich, da keine milderen Mittel ersichtlich sind. Zu prüfen bleibt, ob der Rückbau im öffentlichen Interesse ist und in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die der Beschwerdeführerin auferlegt werden. Dabei ist zu beachten, dass der Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands massgebendes Gewicht für den ordnungsgemässen Vollzug des Raumplanungsrechts zukommt.