5.4. Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich auch berufen, wer nicht gutgläubig gehandelt hat. Die Bauherrschaft muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands ein erhöhtes Gewicht beimessen und die der Bauherrschaft allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (statt vieler: BGE 132 II 21, Erw. 6.4; Urteil des Bundesgerichts 1C_771/2021 vom 12. Juli 2022, Erw.