5.3. Die Beschwerdeführerin äussert sich vor Verwaltungsgericht nicht zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz und Vertrauensschutz. Es ist trotzdem festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sein musste, dass der Wiederaufbau des Holzschopfes auf ihrer in der Landwirtschaftszone liegenden Parzelle baubewilligungspflichtig ist. Es darf vorausgesetzt werden, dass die grundsätzliche Bewilligungspflicht für Bauvorhaben allgemein bekannt ist. Dies gilt erst recht bei Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_10/2019 vom 15. April 2020, Erw. 5.1 mit Hinweisen).