Soweit die Beschwerdeführerin die Verhältnismässigkeit des angeordneten Rückbaus bestritt, hielt die Vorinstanz fest, dass die öffentlichen Interessen an der weitgehenden Freihaltung der grundsätzlich landwirtschaftlich zu nutzenden Parzelle von nicht bewilligungsfähigen Anlagen und Bauten nur durch deren Beseitigung erfüllt werden könne. Nur so lasse sich eine negative präjudizielle Wirkung von eigenmächtig und ohne Bewilligung erstellten unrechtmässigen Bauten in anderen Verfahren vermeiden. Die öffentlichen Interessen würden höher wiegen als private wirtschaftliche Interessen, zumal der Holzschopf stark vom rechtlich Zulässigen abweiche (angefochtener Entscheid, Erw.