Ebenso wenig seien die Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung im Unrecht erfüllt; aus den von der Beschwerdeführerin angerufenen Vergleichsfällen in der Gemeinde S._____ würden sich keine Hinweise auf eine unrechtmässige Behördenpraxis ergeben. Soweit die Beschwerdeführerin die Verhältnismässigkeit des angeordneten Rückbaus bestritt, hielt die Vorinstanz fest, dass die öffentlichen Interessen an der weitgehenden Freihaltung der grundsätzlich landwirtschaftlich zu nutzenden Parzelle von nicht bewilligungsfähigen Anlagen und Bauten nur durch deren Beseitigung erfüllt werden könne.