5.2. Der eigenmächtig wieder aufgebaute Holzschopf ist in der Landwirtschaftszone nicht bewilligungsfähig. Die Vorinstanz prüfte zu Recht die Herstellung des rechtmässigen Zustands (§ 159 BauG). Dabei hielt sie fest, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Vertrauensschutz berufen könne. Sie sei in den Jahren 2014 und 2015 sowohl von der kommunalen als auch von der kantonalen Baubewilligungsbehörde mehrmals schriftlich zur Einreichung eines Baugesuchs aufgefordert worden. Es sei höchst un- - 10 -