Damit fällt die Zulässigkeit der baulichen Massnahmen am Holzschopf auch mangels Verwendung zur hobbymässigen Tierhaltung ausser Betracht. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach der verlangte Rückbau des Hundezwingers nicht tierfreundlich sei, ist in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht weiterführend. Immerhin sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin zur tierschutzkonformen Haltung ihrer Hunde verpflichtet ist, dies aber keinen Anspruch auf eine baurechtliche Ausnahmeregelung begründet.