4. Ebenso wenig kommt eine Bewilligung nach Art. 24e Abs. 1 RPG in Frage, da bauliche Massnahmen für die hobbymässige Tierhaltung nur in unbewohnten Gebäuden oder Gebäudeteilen zulässig sind, wenn diese in ihrer Substanz erhalten sind. Dies ist vorliegend, wie oben dargelegt, nicht der Fall. Zudem macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie den Holzschopf mit Hundezwinger als Einstellraum für Gartengeräte, Velos etc. benötige und den Rückbau des Hundezwingers akzeptieren würde. Damit fällt die Zulässigkeit der baulichen Massnahmen am Holzschopf auch mangels Verwendung zur hobbymässigen Tierhaltung ausser Betracht.