Auch die Aargauische Gebäudeversicherung bezeichnete den Schopf in der Änderung vom 19. September 2017 als "Neubau". Bei dieser Ausgangslage ist die vorinstanzliche Auffassung nicht zu beanstanden, wonach es sich beim vorliegend umstrittenen Holzschopf um einen Neubau handelt, wobei dieser durchaus auf dem ursprünglichen Fundament erbaut sein mag. Der heutige Holzschopf kann jedenfalls nicht, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, das Ergebnis von reinen Unterhaltsarbeiten sein, welche bewilligungsfrei zulässig gewesen wären.