bezweifelte die Vorinstanz zu Recht, dass nach den Sturmschäden aus dem Jahr 1999 bis zum Abbruch des Schopfes noch ein angemessener Unterhalt gemacht wurde. Die beschriebenen Mängel, die zu eindringendem Regenwasser führten, wären sonst wohl tatsächlich längst behoben worden (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 1.6; Vorakten, act. 80 und 132).