3.2.4. Was den angemessenen Unterhalt betrifft, welcher das fortbestehende Interesse an der Weiternutzung dokumentieren könnte, führt die Beschwerdeführerin in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde lediglich aus, dass sie die aufgrund von Witterungseinflüssen notwendig gewordenen Arbeiten vorgenommen und morsche Balken ersetzt habe. Angesichts der Fotografien aus dem Jahr 2012 und den Ausführungen des Lebenspartners der Beschwerdeführerin (siehe vorne Erw. 3.2.2) bezweifelte die Vorinstanz zu Recht, dass nach den Sturmschäden aus dem Jahr 1999 bis zum Abbruch des Schopfes noch ein angemessener Unterhalt gemacht wurde.