bau (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.30 vom 4. Mai 2021, Erw. 3.4). Die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Schopf die Voraussetzung der bestimmungsgemässen Nutzbarkeit im Zeitpunkt des Abbruchs nicht erfüllte, ist somit nicht zu beanstanden.