Auch im vorliegenden Verfahren bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was die bestimmungsgemässe Nutzbarkeit des alten Schopfes zum Zeitpunkt des Abbruchs belegen könnte. Es ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass derjenige, der eigenmächtig Umbauten vornimmt, die Folgen der Beweislosigkeit trägt, wenn sich der ursprüngliche Zustand nicht mehr feststellen lässt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_480/2019, 1C_481/2019 vom 16. Juli 2020, Erw. 5.1; 1C_283/2017 vom 23. August 2017, Erw. 4.2). Gleiches muss gelten bei einem eigenmächtigen Abbruch und Wiederauf- -8-