3.2.2. Die Vorinstanz sprach dem Bauvorhaben die Bewilligungsfähigkeit ab, weil es an den Voraussetzungen für einen zulässigen Wiederaufbau fehle. Der Holzschopf sei im Zeitpunkt des Abbruchs nicht mehr bestimmungsgemäss nutzbar gewesen und es habe nach den Sturmschäden aus dem Jahre 1999 an einem angemessenen Unterhalt gefehlt, welcher auf ein fortbestehendes Interesse an der Weiternutzung hingewiesen hätte (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 1.6).