3.2. 3.2.1. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich nicht, wann der Holzschopf ursprünglich errichtet wurde. Gemäss angefochtenem Entscheid ist allerdings unbestritten, dass das Wohnhaus vor dem 1. Juli 1972 erstellt wurde. Gestützt auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten Bilder und mangels gegenteiliger Hinweise in den Akten ist davon auszugehen, dass vor diesem massgeblichen Stichtag auch ein frei stehender Holzschopf erstellt wurde (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 1.1; Vorakten, Beilage 3 zur Beschwerdeantwort, act. 80).