42 RPV erweitert oder gar durch einen Neubau ersetzt werden dürfen. Keine Besitzstandsgarantie nach Art. 24c RPG geniessen hingegen zum einen neurechtliche, nach dem 1. Juli 1972 in einer Nichtbauzone als zonenkonform oder gestützt auf eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erstellte Bauten und Anlagen, zum andern altrechtliche landwirtschaftliche Ökonomiebauten, die nicht an eine altrechtliche landwirtschaftliche Wohnbaute angebaut sind. Wurden reine Ökonomiebauten schon vor dem 1. Juli 1972 nachweisbar nicht landwirtschaftlich, also etwa für gewerbliche Zwecke, genutzt, wäre Art. 24c RPG anwendbar, andernfalls nicht (vgl. zum Ganzen RUDOLF MUGGLI, in: