In diesem Bereich, der zahlreiche vor dem 1. Juli 1972 erstellte Wohn- und Gewerbebauten betrifft, die heute in einer Nichtbauzone stehen, handelt es sich um eine echte Besitzstandsregelung. Andererseits fallen seit der am 1. November 2012 in Kraft getretenen Teilrevision 2011 des RPG auch vor dem 1. Juli 1972 erstellte oder geänderte landwirtschaftliche Wohnbauten mit allenfalls angebautem Ökonomietrakt unter die Besitzstandsgarantie nach Art. 24c RPG, die schon immer zonenkonform waren bzw. es nach dem 1. Juli 1972 geblieben sind und nun für zonenwidrige Zwecke umgenutzt, nach Massgabe von Art. 42 RPV erweitert oder gar durch einen Neubau ersetzt werden dürfen.