Damit erstreckt sich die erweiterte Besitzstandsgarantie nach Art. 24c RPG einerseits auf Bauten, die vor der Einführung der Trennung der Bauzonen von den Nichtbauzonen am 1. Juli 1972 in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erstellt und durch die Zuweisung zum Nichtbaugebiet zonenwidrig geworden sind, oder die zwar nach dem 1. Juli 1972 in der Bauzone erstellt, aber nachträglich (als Folge einer Zonenplanänderung) zum Nichtbaugebiet geschlagen worden sind. In diesem Bereich, der zahlreiche vor dem 1. Juli 1972 erstellte Wohn- und Gewerbebauten betrifft, die heute in einer Nichtbauzone stehen, handelt es sich um eine echte Besitzstandsregelung.