Zum Anwendungsbereich präzisiert Art. 41 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) schliesslich, dass Art. 24c RPG auf Bauten und Anlagen anwendbar ist, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinne des Bundesrechts wurde (altrechtliche Bauten und Anlagen; Abs. 1). Er ist nicht anwendbar auf allein stehende, unbewohnte landwirtschaftliche Bauten und Anlagen (Abs. 2). -6-