2. Es ist zu Recht nicht umstritten, dass es sich beim zu beurteilenden Holzschopf mit Hundezwinger um eine baubewilligungspflichtige Baute handelt. Ebenfalls nicht bestritten wird, dass die fragliche Baute ohne Baubewilligung erstellt wurde, womit sie formell rechtswidrig ist. Zu prüfen ist, ob eine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden kann.