Die Beschwerdeführerin akzeptiert diesen soweit die Vergrösserung und Umnutzung des nordöstlichen Anbaus am Wohnhaus unter Auflagen toleriert und der Rückbau der bestehenden Garten- und Umgebungsgestaltung angeordnet wird. Angefochten wird von der Beschwerdeführerin hingegen die Abweisung des Baugesuchs für den Holzschopf mit Hundezwinger und dessen Rückbau.