Angesichts dessen, dass bei Laienbeschwerden keine allzu hohen Anforderungen an die Begründung zu stellen sind, hat die Beschwerdeführerin in rechtsgenüglicher Weise vorgebracht, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid in Bezug auf den Rückbau des Holzschopfes aufzuheben sei. Folglich ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten. 3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.