2.2. Die Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Entscheid teilweise aufzuheben und den Holzschopf von der Rückbauverfügung auszunehmen. Obwohl die Begründung des Antrags knapp ausfällt und die Beschwerdeführerin kaum auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid Bezug nimmt, legte sie genügend deutlich dar, weshalb sie davon ausgeht, die Baute sei durch die Besitzstandsgarantie geschützt. Angesichts dessen, dass bei Laienbeschwerden keine allzu hohen Anforderungen an die Begründung zu stellen sind, hat die Beschwerdeführerin in rechtsgenüglicher Weise vorgebracht, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid in Bezug auf den Rückbau des Holzschopfes aufzuheben sei.