2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.–, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 640.65, insgesamt Fr. 3'140.65, werden der Beschwerdeführerin A._____, R._____, auferlegt. Abzüglich des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– hat die Beschwerdeführerin noch Fr. 1'140.65 zu bezahlen. 3. Die Beschwerdeführerin hat der Einwohnergemeinde Q._____, handelnd durch den Stadtrat, Parteikosten in der Höhe von Fr. 1'800.– zu ersetzen.